Recht auf Beratung
Frauen und Männer in der Schweiz können sich zu Fragen rund um Familienplanung, Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch beraten lassen.
Es gibt Beratung zu verschiedenen Themen, zum Beispiel:
- mögliche Hilfen (auch Geld) während der Schwangerschaft und wenn das Kind da ist
- Fragen zu Gesetzen und Rechten
- Schwangerschaftsabbruch
Viele Beratungsstellen bieten Beratungen in mehreren Sprachen an.
Sie können allein oder mit jemandem, dem Sie vertrauen (zum Beispiel: mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner, einer Freundin, einem Freund, Ihrer Mutter) zur Beratung gehen.
Die Beraterinnen/Berater dürfen niemandem erzählen, was sie mit Ihnen besprochen haben, wenn Sie es nicht wollen.
Jede schwangere Frau hat in der Schweiz das Recht, Untersuchungen und Beratung von einer Ärztin oder einem Arzt zu bekommen. Die Kosten für die Schwangerschaftsvorsorge und die Geburt werden von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen.
Auch Frauen ohne Krankenversicherung oder ohne geregelten Aufenthaltsstatus können medizinische Hilfe rund um Schwangerschaft und Geburt erhalten. Beratungsstellen können dabei unterstützen, passende Angebote zu finden.
Mutterschutz:
In der Schweiz ist der Arbeitgeber (z.B. eine Firma) gesetzlich verpflichtet, schwangere Frauen bei der Arbeit zu schützen. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Verboten sind zum Beispiel Arbeiten, die für die Frau oder das Kind ungesund sind, wie z.B. schwere Sachen heben oder lange stehen.
Mutterschutz nach der Geburt:
In der Schweiz dürfen Frauen in den acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Danach können sie wieder arbeiten, wenn sie dies möchten.
Kündigungsschutz:
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf einer Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Arbeitsbefreiung für Untersuchungen:
Wenn Sie bei einem Arbeitgeber arbeiten und schwanger sind, muss Ihr Arbeitgeber Sie zu allen Vorsorgeuntersuchungen gehen lassen, auch während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen Ihr volles Gehalt zahlen und darf kein Geld abziehen, wenn Sie zu Vorsorgeuntersuchungen gehen.
Befristete Arbeitsverträge
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt, auch während einer Schwangerschaft oder nach der Geburt.
Urlaub nach der Geburt eines Kindes
Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Während dieser Zeit erhalten sie in der Regel eine Erwerbsersatzentschädigung.
Der andere Elternteil hat ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub nach der Geburt des Kindes.
Nach dem Ende des Urlaubs haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch darauf, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Hebammen
In der Schweiz können Schwangere während der Schwangerschaft, bei der Geburt und nach der Geburt von einer Hebamme begleitet werden.
Hebammen bieten unter anderem Unterstützung bei:
- Beratungen in der Schwangerschaft
- Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
- Geburtsvorbereitung (einzeln oder in Gruppen)
- Betreuung bei der Geburt (oder bei einer Fehlgeburt) im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause
- Wochenbett-Betreuung nach der Geburt
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt viele Leistungen von Hebammen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.
Schwanger und keiner darf es erfahren?
Wenn Sie schwanger sind und Unterstützung brauchen, können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden. Dort erhalten Sie Informationen zu Ihren Möglichkeiten während der Schwangerschaft und nach der Geburt.
Beratungsstellen beraten vertraulich. Die Mitarbeitenden unterstehen der Schweigepflicht und dürfen ohne Ihr Einverständnis keine Informationen weitergeben.
Wenn Sie sich in einer schwierigen Situation befinden oder unsicher sind, an wen Sie sich wenden können, helfen Ihnen Beratungsstellen, eine passende Unterstützung in Ihrer Region zu finden.