In der Schweiz dürfen alle Menschen frei wählen, ob sie heiraten, wen sie heiraten und wann sie heiraten wollen. Das gilt auch für homosexuelle Paare.
Ab 18 Jahren dürfen Sie ohne Zustimmung Ihrer Eltern heiraten.
Eine Ehe muss bei einem Zivilstandsamt geschlossen werden. Nur dann ist die Ehe gesetzlich gültig. Wenn die Partnerin oder der Partner nicht aus der Schweiz kommt, können zusätzliche Dokumente erforderlich sein.
Ein Paar kann sich auch mit einer religiösen Zeremonie, zum Beispiel von einem Priester oder einem Imam, heiraten. Nach solch einer Zeremonie ist man in der Schweiz aber noch nicht offiziell verheiratet. Die Ehe ist erst gültig, wenn sie auf dem Zivilstandsamt geschlossen wurde.
Ausnahmen
Eine Heirat ist nicht möglich, wenn:
- Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner bereits mit einer anderen Person verheiratet ist. In der Schweiz ist es nur erlaubt, mit einer einzigen Person zur selben Zeit verheiratet zu sein.
- Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner zu einer Heirat gezwungen werden.
- Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner nur heiraten wollen, damit Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner in der Schweiz bleiben dürfen.
- Sie und Ihre Partnerin/Ihr Partner eng verwandt sind. Eine Ehe unter engen Verwandten ist zum Beispiel, wenn Geschwister ihre Geschwister heiraten, Eltern ihre Kinder heiraten oder Grosseltern ihre Enkelkinder heiraten.
Neue Rechte und Pflichten
Durch eine Ehe ergeben sich neue Rechte und Pflichten für die beiden Ehepartner. Zum Beispiel:
- In einer Ehe sind beide Partnerinnen/Partner dazu verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen.
- Wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner stirbt, haben Sie das Recht, einen Teil des Besitzes und/oder Geldes zu bekommen. Wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner verstorben ist und Sie Fragen haben, fragen Sie bei einer Beratungsstelle nach Hilfe.
- Wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner im Ausland lebt, hat diese Person unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, zu Ihnen in die Schweiz zu kommen und mit Ihnen gemeinsam hier zu wohnen.
- Auch nach der Heirat dürfen Ärztinnen/Ärzte keine persönlichen Informationen über Sie oder Ihre Gesundheit an Ihre Ehepartnerin/Ihren Ehepartner weitergeben, wenn Sie das nicht möchten.
Eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde und dort gültig ist, ist auch in der Schweiz gültig.
Nur das Paar entscheidet
Manchmal bestimmen andere Personen, wen Sie heiraten sollen. Dies ist in der Schweiz nicht üblich. Es ist aber nicht gesetzlich verboten, wenn beide Partnerinnen/Partner diese Ehe möchten.
Eine Ehe gegen Ihren Willen oder gegen den Willen Ihrer Partnerin/Ihres Partners ist in der Schweiz verboten. Auch der Versuch, Personen zu einer Ehe zu zwingen, ist verboten. Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner dürfen auch nicht ins Ausland gebracht werden, um dort zu einer Ehe gezwungen zu werden. Wenn Sie zu einer Ehe gezwungen werden sollen oder wurden, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, zum Beispiel die Opferhilfe.
Menschen, die andere zu einer Ehe zwingen, werden bestraft. Wenn Sie bereits in einer solchen Ehe leben, werden Sie und Ihr Partnerin oder Ihr Partner nicht bestraft und die Ehe bleibt gültig. Sie und/oder Ihre Partnerin/Ihr Partner können diese Ehe aber beenden. Wenn Sie und/oder Ihre Partnerin/Ihr Partner die Ehe beenden möchten, fragen Sie bei einer Beratungsstelle nach Hilfe.
Zusammenleben, ohne zu heiraten
Eine Beziehung vor der Ehe und ein Liebesverhältnis zu einer anderen Partnerin/einem anderen Partner während der Ehe sind in der Schweiz nicht verboten und niemand wird für dieses Verhalten gesetzlich bestraft.
Manchmal wird dieses Verhalten in der Familie nicht akzeptiert und manche Familienmitglieder wollen diese Frauen oder Männer mit körperlicher Gewalt bestrafen oder sogar töten. Wenn Sie glauben, dass Sie sich in einer solchen gefährlichen Situation befinden, gehen Sie zur Opferhilfe oder direkt zur Polizei.